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Was ist das Soforthilfegesetz? Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe? Wie erhalten die Kunden den Entlastungsbetrag? Wie wird die Soforthilfe berechnet? Wo ist der Entlastungsbetrag in der Jahresverbrauchsabrechnung zu finden? Ist im Abschlagsplan für 2023 die Gaspreisbremse berücksichtigt?
Was ist das Soforthilfegesetz?
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiekosten möchte die Bundesregierung Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich finanziell entlasten. Gemäß § 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erhalten betroffene Kunden eine einmalige Entlastung im Dezember 2022. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der regulären Gas- und Wärmepreisbremse.
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?
Anspruch haben alle Letztverbraucher, die zum Stichtag 01.12.2022 leitungsgebunden Gas beziehen.
Dies gilt nicht für Letztverbraucher,
- im Rahmen einer registrierenden Leistungsmessung, wenn der Jahresverbrauch mehr als
1.5 Mio. kWh beträgt,
- soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.
In Sonderfällen sind Letztverbraucher mit einer jährlichen Abnahmemenge von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, die Gas
- weit überwiegend im Zusammenhang zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- als zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die soziale Leistungen erbringen, beziehen
- als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert beziehen oder
- als Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuch beziehen.
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren
Entnahmestellen nicht ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Wie erhalten die Kunden den Entlastungsbetrag?
Die exakte Berechnung des Entlastungsbetrages erfolgt im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung. Um eine sofortige (vorläufige) Entlastung zu erzielen, wird der Dezemberabschlag ausgesetzt.
Wenn ein Lastschrifteinzug vereinbart ist, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Werden die Zahlungen monatlich selbst vorgenommen, beispielsweise über einen Dauerauftrag, können sie im Dezember ausgesetzt werden.
Wie wird die Soforthilfe berechnet?
Zu Grunde gelegt wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde. Der Jahresverbrauch wird mit dem Arbeitspreis (€/kWh) multipliziert, der für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Der Grundpreis (€/Monat) ist hinzuzurechnen. Somit ermittelt sich der Entlastungsbetrag wie folgt:
1/12 des Jahresverbrauchs (Prognose September 2022) x Arbeitspreis (Dezember 2022) + Monatsgrundpreis (Dezember 2022)
Der exakt berechnete Entlastungsbetrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 enthält, verrechnet. Er wird auf der Rechnung transparent ausgewiesen.
Dieses gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen (vorläufige und endgültige Entlastung) soll zu mehr Gerechtigkeit im Rahmen der Soforthilfe führen. Mit der Abrechnung erhält somit jeder Kunde nach der gleichen Formel seinen endgültigen Entlastungsbetrag – unabhängig davon wie hoch der Abschlag im Dezember war und ob der Kunde trotzdem den Dezember-Abschlag überwiesen hat.
Wo ist der Entlastungsbetrag in der Jahresverbrauchsabrechnung zu finden?
Der Entlastungsbetrag „Erstattung Soforthilfe Gas“ ist auf dem Deckblatt der Jahresverbrauchsabrechnung zu finden.
Ist im Abschlagsplan für 2023 die Gaspreisbremse berücksichtigt?
Die Abschlagsanforderung für das Jahr 2023 berücksichtigt noch nicht die Berechnung der sogenannten Gaspreisbremse. Diese greift ab März 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Hierzu werden wir unsere Kunden gesondert informieren.
Link zur Musterrechnung: Musterrechnung
Link zum Soforthilfe-Gesetz: Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz
Link zu den FAQ zur Wärme- und Gaspreisbremse: FAQ Gaspreisbremse
Link zu den FAQ zur Strompreisbremse: FAQ Strompreisbremse