Mit der Ersatzversorgung gem. §38 EnWG wird sichergestellt, dass alle Verbraucher mit Energie versorgt werden, auch wenn unklar ist, welcher Versorger zuständig ist. Für die Ersatzversorgung ist der örtliche Grundversorger zuständig. Im Netzgebiet Kierspe ist dies die Stadtwerke Kierspe GmbH. Die Belieferung erfolgt für maximal drei Monate. Danach erfolgt die Umstellung in die Grundversorgung. Es gelten die jeweiligen Bedingungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Kierspe GmbH.
Für Haushaltskunden* greift die Ersatzversorgung, wenn ein Energieversorger das Netznutzungsrecht verliert oder es zu ungeplanten Verzögerungen beim Anbieterwechsel kommt.
Für Nicht-Haushaltskunden* greift die Ersatzversorgung, wenn kein gültiger Energieliefervertrag besteht, ein Energieversorger das Netznutzungsrecht verliert oder es zu ungeplanten Verzögerungen beim Anbieterwechsel kommt.
*Als Haushaltskunden gelten gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Letztverbraucher mit einem überwiegend haushaltstypischen Verbrauch oder mit einem Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis 10.000 kWh pro Jahr.