Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.

Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt.

Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.

Ihr Verbrauch wird mit einem vom Gesetzgeber veröffentlichten Emissionsfaktor multipliziert. Dadurch erhält man durch das Erdgas oder die Wärme verursachten Kohlendioxidemissionen in kg CO2. Dieser Wert wird durch die Anzahl der Quadratmeter des beheizten Objekts dividiert. Das Ergebnis sind die Kohlendioxidemissionen in kg CO2 / m², die in ihrem Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.

 

Beispiel:

Für ein Mehrfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 80.000 kWh und 500 m² Wohnfläche ergeben sich: 80.000 kWh * 0,1814 kgCO2/kWh = 14.512 kg 14.512 kg / 500 m² = 29,02 kg/m² Bei 29,02 kg/m² sind die CO2-Kosten zu 60 % vom Mieter und 40 % vom Vermieter zu tragen.